Ausbringungsverbot für Wirtschaftsdünger rückt näher
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Karlsruhe - Die Ausbringung von Wirtschaftsdünger in Form von Gärresten, Gülle und Jauche, organisch-mineralischen Stickstoffdüngern und Geflügelkot ist laut Düngeverordnung nur in den aufnahmefähigen Winterkulturen wie Winterraps, Wintergerste, Ackerfutter und das Grünland zulässig. Dabei gelten folgende Sperrfristen: